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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle Verträge über Dienstleistungen als Discjockey (DJ) sowie die Bereitstellung von Ton- und Lichttechnik zwischen dem Dienstleister:

Andreas Kraus (DJ Silver), Böblinger Straße 56, 71088 Holzgerlingen

(nachfolgend „DJ“ genannt) und seinen Kunden (nachfolgend „Veranstalter“ genannt). Abweichende Bedingungen des Veranstalters werden nicht anerkannt, es sei denn, der DJ stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

§ 2 Vertragsabschluss und Buchungsbestätigung

Angebote des DJs sind stets freibleibend und unverbindlich. Ein rechtsverbindlicher Vertrag kommt erst durch die beidseitige schriftliche Bestätigung (per E-Mail, Post oder digitale Buchungsbestätigung) zustande. Der Vertrag ist spätestens 2 Wochen nach Erhalt an den DJ zurückzusenden.

§ 3 Musikauswahl und Aufbau

Die Musikauswahl wird den Wünschen des Veranstalters angepasst sein, wobei der DJ in seiner grundsätzlichen Musikauswahl frei ist. Bestandteil des Vertrages ist der Musikwunsch-Fragebogen bzw. eine Musikwunschliste, die mindestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn beim DJ vorliegen muss. Es wird nicht gewährleistet, dass alle genannten Titel gespielt werden. Individuelle Wünsche der Gäste werden, soweit in der Titelsammlung des DJs vorhanden, gerne in das Programm eingebaut.

Der DJ verpflichtet sich, sich rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn am Veranstaltungsort einzufinden und den Aufbau nach Möglichkeit störungsfrei zu vollziehen. Dem DJ muss genügend Platz sowie ein Tisch in der Nähe eines Stromanschlusses zur Verfügung gestellt werden. Der Abbau erfolgt in der Regel nach Veranstaltungsende ebenfalls störungsfrei.

§ 4 Gage, Anzahlung und Zahlungsbedingungen

Mit Abschluss der Vereinbarung entsteht die entgeltliche Verpflichtung des Veranstalters gegenüber dem DJ. Die Bezahlung erfolgt in der Regel in folgenden Abschnitten:

Fahrtkosten über 50 km einfache Fahrstrecke werden gemäß den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet und per Google Routenplaner nachgewiesen. Eventuell anfallende Übernachtungskosten werden vom Veranstalter direkt mit dem Hotel abgerechnet (Mitteilung des Hotels mindestens 2 Wochen vorab).

Die Zahlung der Gesamtvergütung ist auch dann vorzunehmen, wenn der DJ mit seiner Darbietung beim Veranstalter oder Publikum nicht so ankommen sollte („Jedem Recht getan, ist eine Kunst die niemand kann“). Da sich Stimmung nicht kaufen lässt, ist keine Garantie für dieses subjektive Empfinden gegeben und berechtigt nicht zum Einbehalt der Gage.

Unterbrechungen wegen Vorträgen, Spielen oder sonstigen Wünschen und Aktionen, welche nicht vom DJ zu verantworten sind, haben keinen Einfluss auf die Zahlung und berechtigen nicht zur Zurückhaltung von Gagen.

§ 5 Stornierung und Kündigung

Sollte der Veranstalter die Vereinbarung stornieren oder absagen, gelten folgende Stornierungsgebühren auf das vereinbarte Auftragsvolumen:

Bei kurzfristigen Buchungen werden gesonderte Vereinbarungen getroffen. Bei nachweisbarer höherer Gewalt oder einer Verlegung der Veranstaltung mit einem weiteren Engagement des DJs erfolgt bis auf Weiteres keine Rechnungsstellung.

Sollten Zahlungsmodalitäten vom Veranstalter nicht eingehalten werden, entsteht ein sofortiges Rücktrittsrecht für den DJ. Dies entbindet den Veranstalter nicht von seiner Zahlungspflicht.

§ 6 Ausfall des DJs (Notfall-Ersatzservice)

Bei Krankheit oder sonstiger unverschuldeter Verhinderung des DJs hat dieser für adäquaten Ersatz zu sorgen. Gelingt ihm dies nicht, entsteht ein Schadensersatzanspruch des Veranstalters, welcher auf die Höhe einer vereinbarten Bruttogage begrenzt ist. Bereits bezahlte Gagenanteile werden vollständig zurückerstattet. Es gilt auch hier die Regelung zur höheren Gewalt.

§ 7 Haftung und Schutz des Equipments

Der Veranstalter haftet im vollen Umfang für alle Schäden am Equipment des DJs (Mischpult, Lautsprecher, Lichteffekte, Kabel etc.), die während der Veranstaltung durch ihn selbst, seine Gäste, das Servicepersonal der Location oder sonstige Dritte schuldhaft oder fahrlässig verursacht werden (z. B. durch verschüttete Getränke oder Beschädigung auf der Tanzfläche).

Der Veranstalter stellt sicher, dass die Stromversorgung am Aufbauplatz den technischen Anforderungen entspricht (Schuko 230V / 16A getrennt abgesichert) und ein wettergeschützter, trockener Stellplatz zur Verfügung steht. Bei Open-Air-Veranstaltungen haftet der Veranstalter für Schäden durch unzureichenden Wetterschutz (Regen, extreme Hitze).

§ 8 Verpflegung und GEMA

Der Veranstalter stellt dem DJ für die Dauer der Veranstaltung kostenfrei alkoholfreie Getränke sowie eine warme Mahlzeit zur Verfügung.

Sollte für die Veranstaltung eine GEMA-Gebühr fällig werden (z. B. bei öffentlichen oder gewerblichen Events), übernimmt der Veranstalter diese Gebühren vollständig und meldet die Veranstaltung eigenständig an. Bei rein privaten Feiern (wie Hochzeiten oder Geburtstagen) fällt in der Regel keine GEMA-Gebühr an.

§ 9 Schlussbestimmungen

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist, soweit gesetzlich zulässig, Holzgerlingen.

Maßgebend ist allein der schriftliche, abschließende Vertrag. Mündliche Absprachen sind nicht getroffen. Über den Vertragsinhalt ist Stillschweigen zu bewahren. Die etwaige Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit des übrigen Vertrages unberührt.